Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

Stand: 13.04.2025

Bund3 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39h#abs-1 (1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39h#abs-2 (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn

1.
die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
2.
für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39h#abs-3 (3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zwölf Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.

§ 39g § 39i